Allgemeine Geschäftsbedingungen L&G Klimatechnik GmbH
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Bedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind unverbindlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
3. Die unsere Waren betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten, z.B. über Leistung, Betriebskosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle in Form, Ausführung, Eigenschaften und Farbe behalten wir uns vor.
II. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr.
2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen – berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
3. Falls wir für die Einhaltung einer Frist oder eines Termins die Gewähr übernommen haben und kein Fall der höheren Gewalt oder eines der höheren Gewalt gleichgestellten Ereignisse gemäß 2. vorliegt, so muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Erfüllen wir auch innerhalb der Nachfrist nicht und erwächst dem Auftraggeber durch Überschreitung der Nachfrist ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche nach Ablauf der Frist eine Entschädigung von 0,5%, im ganzen aber höchstens von 5%, vom Wert desjenigen Teiles unserer Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Der Auftraggeber kann nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist statt dessen auch vom Vertrage zurücktreten, ohne Ansprüche aus Schadenersatz geltend machen zu können, sofern er dies bei Setzung der Nachfrist angekündigt hatte.
III. Versand
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, so haften wir nur insoweit als uns gegenüber der Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet.
IV. Aufstellungs- und Montagebedingungen
1. Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, dass wir unsere Leistungen ohne Verzögerung unter angemessenen Arbeitsbedingungen erbringen können.
2. Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung der Montage oder die Inbetriebnahme der Anlage, weil der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so sind die uns hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Hierzu gehören insbesondere die Wartezeit des Montagepersonals oder des Abnahmeingenieurs, zusätzliche Fahrtkosten und Auslösungen.
3. Die von uns gelieferten und/oder montierten Anlagen sind bei der probeweisen Inbetriebnahme abzunehmen. Unterbleibt die Abnahme, so gelten unsere Leistungen als ordnungsgemäß ausgeführt.
V. Zahlungsbedingungen
1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht berechtigt.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe des gesetzlichen %-satzes über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesen Fällen nicht verpflichtet, es sei denn, dass der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Gutschriften: dienen ausschließlich der Verrechnung und werden Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben.
VI. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
1. a) Gewährleistung nur im Rahmen der jeweiligen Vereinbarungen. Die Gewährleistung ist auf einen Zeitraum von 24 Monaten beschränkt. Sollte der Hersteller darüber hinaus eine Garantie für defekte Ersatzteile für einen von dem Hersteller angegebenen Zeitraum ab Übergabe einer an sich mangelfreien Sache bestimmen, so beinhaltet die Gewährleistung in diesem Fall nur die kostenlose Zurverfügungstellung von Ersatzteilen, ist jedoch gleichsam hierauf beschränkt. Defekte Ersatzteile müssen uns umgehend nach Erstattung zur Verfügung gestellt werden. Für etwaige Folgeansprüche, die daraus resultieren, dass eine Herstellergarantie greift, haften wir nicht. Die Installation, Inbetriebnahme und Wartung müssen gemäß unseren, Hersteller Vorschriften ausgeführt werden, um einen Anspruch auf Gewährleistung oder auf Ersatz eines kostenlosen Ersatzteiles laut Herstellerangabe geltend.
b) Alle anderen Mängelansprüche, auch aus der Durchführung der Reparaturen und Montagen oder aus anderen Gründen verjähren spätestens binnen 6 Monaten nach Lieferung oder nach der Beendigung unserer Leistung mit der Maßgabe, dass § 478 BGB nicht gilt.
c) Für Folgeschäden haften wir nicht.
d) Mängelrügen sind unverzüglich nach der Übergabe oder nach der Beendigung unserer Leistung, schriftlich zu erheben.
e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
2. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich welcher Art und aus welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
3. Alle Ansprüche an uns verjähren spätestens in einem Jahr, sofern nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen und Ausschlussfristen vereinbart sind. Ansprüche – gleich welcher Art – können gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir eine Anerkennung des Anspruches abgelehnt haben, der Anspruch im Rechtswege geltend gemacht wurde.
VII. Fehlauslieferungen
Kosten sowie Folgekosten die aus Fehlauslieferungen resultieren, können uns gegenüber nicht geltend gemacht werden. Das gilt für Falschlieferungen und für Lieferungen von defekten Ersatzteilen oder Geräten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Geschäftsbedingungen.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder Be- und verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten gemäß folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrages im gleichen Umfange im Voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 5) oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät berechtigt. Ist nur ein Teil einer Forderung an uns abgetreten, so gelten Zahlungen des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst auf den uns nicht abgetretenen Teil der Forderung und erst nach Tilgung dieses Teiles der Forderung als auf den uns abgetretenen Teil der Forderung geleistet.
5. Wird unsere Restforderung gemäß V. fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver- und Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
b) die Herausgebe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten.
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
IX. Baupolizeiliche Genehmigung
Es ist allein Sache des Auftraggebers, für die Erteilung etwa notwendiger Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen, Genehmigungen des Gas- oder Elektrizitätswerkes) zu sorgen.
X. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecksachen, ist, soweit zulässig, Nordhorn. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
XI. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden. Versandhinweis: ab EUR 550,- (freibleibend, je nach Art und Größe der Ware) erfolgt der Versand frei Haus per Paketdienst oder Spedition. Lieferungen per Spedition zzgl. Maut-, Diesel- und Nebenkostenzuschlag EUR 6,50 Sonderversand, Terminsendungen etc. werden gesondert berechnet. Preise: unverbindlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
Stand: 23.11.2020